Herzlich willkommen in Wulkenzin

 
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Vereinssatzung

Satzung

 

§1 Gemeinnützige und mildtätige Zwecke

1.

Der Verein „Gemeinsam Leben in Neuendorf“ mit Sitz in Wulkenzin, OT Neuendorf, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.

Zweck des Vereins ist

  • a) die Förderung der Jugend- und der Altenhilfe

  • b) die Förderung von Kunst und Kultur

  • c) die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie

  • d) die Förderung des Sports

  • e) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz und Völkerverständigung

  • f) die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde

  • g) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zu Gunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke

  • h) die Förderung des Umweltschutzes

  • i) Bildung

3.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

zu a)

  • Besuche bei alten oder hilfebedürftigen Personen

  • Entlastung pflegender Familienangehöriger, soweit die Pflegerinnen selbst zu dem Personenkreis des § 53 AO gehören,

  • Begleitung von alten oder hilfebedürftigen Personen, z.B. bei Behördengängen, Arztbesuchen

  • Hilfe im Haushalt im Krankheitsfall

  • kleinere Reparaturenhilfen im Haushalt von Personen, die die Voraussetzungen des § 53 AO erfüllen

  • Betreuung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, z.B. durch Hausaufgabenhilfe

  • Einzelberatungen für Personen, die die Voraussetzungen des § 53 AO erfüllen

zu b)

  • zB. Buchlesungen

zu c)

  • zB. Hinweis auf Mediationsverfahren bei Familienstreitigkeiten

zu d)

  • zB. Bildung von Walking-Gruppen

zu e)

  • zB. Einladung von Menschen zwecks Aufklärung und Austausch über andere Kulturkreise

zu f)

  • zB. Organisation von Vorträgen zur Heimatkunde

zu h)

  • Information der Bürger über Energiesparmethoden

zu i)

  • Vorträge zu Problemen des täglichen Lebens, z.B. im Steuer- oder Versicherungsrecht in allgemeiner Form

 

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, inwieweit Mitglieder Aufwandsentschädigungen erhalten können.

 

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5

1.

Der Verein erfüllt seine satzungsmäßigen Zwecke durch die aktiven Mitglieder, die als Hilfspersonen des Vereins im Sinne des § 57 Abs. 1 AO tätig werden.

Sie unterliegen im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit stets den Weisungen des Vereins. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.

2.

Mitglieder erhalten für ihre Hilfe keine finanzielle Vergütung.

Aufwandsentschädigungen sind in der Geschäftsordnung geregelt.

 

§ 6

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Jugend- und Altenhilfe.

 

§ 7 Mitglieder

Jeder kann Mitglied dieses Vereins sein, der die Satzung und die Geschäftsordnung

anerkennt und die Zwecke des Vereins entsprechend seinen Möglichkeiten und Interessen fördert.

Der Beitritt zum Verein erfolgt durch eine Beitrittserklärung mittels schriftlichem Vordruck.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, schriftlicher Austrittserklärung oder

Ausschluss bzw. Streichung durch die Mitgliederversammlung.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder die Geschäftsordnung verstößt und dadurch wesentliche Interessen des Vereins oder seiner Mitglieder schädigt.

 

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

1.

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Sie wählt den Vorstand, beschließt die Satzung und die Geschäftsordnung. Sie stellt den Jahresabschluss fest und entlastet den Vorstand. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 5 Mitglieder dies wünschen.

2.

Vorstand im Sinne des bürgerlichen Gesetzbuches sind der Vorsitzende,

seine Stellvertreter und der Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Anzahl der Stellvertreter. Es dürfen nicht mehr als 3 Stellvertreter gewählt werden. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sowie der Schatzmeister können rechtsverbindliche Erklärungen für den Verein abgeben. Der Vorstand leitet den Verein und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um. Der Schatzmeister führt die finanziellen Geschäfte des Vereins und legt den Jahresabschluss und die Steuererklärung vor. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass ein erweiterter Vorstand gewählt wird. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder darf insgesamt zehn nicht überschreiten.

 

§ 9 Organisatorische Festlegungen

1.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2.

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Die Höhe des jährlichen Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.

3.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt spätestens 14 Tage vorher.Die Einladung kann über e-mail, Veröffentlichung auf der Internetseite, im Schaukasten und schriftlich erfolgen.

4.

Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob ein Beschluss beurkundet werden soll. Beschlüsse werden von einem Vorstandsmitglied unterschrieben.

 

Geänderte Fassung beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 22.9.2011

 

Unterschriften: